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Öffnungszeiten des Sekretariats Das Sekretariat ist in der Regel jeden Mittwoch von 09:00 bis 13:00 Uhr, und von 14:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. |
| Arbeitsgruppe USO-Charta |
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| Donnerstag, 30. November 2006 | |
AusgangslageAm ersten internen Workshop des Amtsjahres 2004/2005 wurde die Arbeitsgruppe "Partizipation" gegründet, welche sich mit dem Thema aktiver Schülerpartizipation an der Schule auseinandersetzen sollte. Schon bald nach ihrer Gründung legte die Arbeitsgruppe dem Vorstand ein Dokument, die USO-Charta genannt, vor. Da es von nun an Aufgabe dieser Arbeitsgruppe war, diese Charta zu bearbeiten, wurde sie entsprechend umbeannt. Die Arbeitsgruppe präsentierte mit ihrer Charta einen Forderungskatalog, der die wesentlichen Grundvoraussetzungen für eine aktiv partizipierende Schülerorganisation beinhaltete. Sie führte am Workshop in Münchenstein zudem eine Art Vernehmlassung unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch. Zur Generalversammlung in Luzern legte die Arbeitsgruppe ihren Entwurf der Charta vor, der durch die Generalversammlung noch geändert und nach langer Diskussion verabschiedet wurde. Das verabschiedete Dokument hat folgenden Inhalt:
Verfassung von MusterstatutenUm die Bildung einer autonomen Schülerorganisation zu beschleunigen, muss die Arbeitsgruppe rechtsgültige Statuten vorlegen, welche die Testorganisationen übernehmen können. Da diese Statuten zum einen möglichst kopiert werden sollen, zum anderen aber so kurz wie möglich gehalten werden müssen, werden zwei Versionen veröffentlicht: eine ausführliche Version und eine sehr kurze Version. Die ausführliche Version liegt vor und wurde durch einen Jus-Studenten auf ihre Rechtsmässigkeit überprüft. Die gekürzte Fassung befindet sich in Arbeit.Abklärung rechtliche relevanter GrundlagenDa viele Kantone Schülerorganisationen in ihren Gesetzen erwähnen, gilt es zu prüfen, inwiefern diese Bestimmungen relevant sind und wie stark sich die Schülerorganisation direkt auf das Zivilgesetzbuch abstützen sollte. So müssen prioritär die Fragen nach den häufig vorkommenden Zwangsmitgliedschaften (jede Schülerin und jeder Schüler einer Schule ist Mitglied seiner Schülerorganisation) und den Einflussmöglichkeiten der Schulleitung (Vetorecht bei Statutenänderungen) geklärt werden. Die Musterstatuten berufen sich vollständig auf das Zivilgesetzbuch und nehmen auf kantonale Besonderheiten keine Rücksicht. Kontakt |